Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 412 (weggefallen)
Stand: 12.12.2024
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 – L 11 KR 2249/20Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 – L 1 KR 336/20Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 02.10.2024 – L 5 KR 1577/24
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- LSG NRW, 18.01.2023 – L 10 KR 173/22 KHZitiert von 2
- BSG, 27.08.2025 – B 1 KR 36/24 RKrankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 22/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung eines Komplexkodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) - Vorhalten der hierfür erforderlichen Strukturen nicht vom Versorgungsauftrag gedeckt - UnwirtschaftlichkeitZitiert von 11
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
- BSG, 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R(Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - zweijährige Verjährungsfrist nach § 109 Abs 5 SGB 5 - analoge Anwendung auf Aufwandspauschalen ab 1.1.2019)Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 412 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 412 SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.